Kafril geht gegen Google-Rezensenten vor

Die Firma Kafril in Lossa (Landkreis Leipzig) geht anwaltlich gegen Menschen vor, die das Unternehmen mit schlechten Google-Bewertungen versehen, weil die Firma das Holzberg-Biotop, ein über viele Jahre von der Natur mühsam zurück erobertes Stück Bergbaugeschichte, mit Bauschutt verfüllen will.

Das Anwaltsschreiben im Wortlaut

Als Ermächtigter der oben genannten Firma sind im Einzelnen die Bewertungen aus nachfolgenden Gründen zu löschen.

1.) Löschung wegen fehlender beruflicher Verbindung
Ein Kundenkontakt zwischen Auftraggeber und dem Bewerter ist notwendige Voraussetzung für die rechtmäßige Veröffentlichung einer Bewertung. Mein Kunde bestreitet einen solchen Kundenkontakt mit dem Bewerter mit Nichtwissen.

Ich fordere Sie daher auf, Ihren vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 01.03.2016 – VIZR 34/15) auferlegten Pflichten nachzukommen und

a. ) diese Beanstandung unverzüglich an den Verfasser der Bewertung weiterzuleiten
Und
b. ) den Verfasser gleichzeitig aufzufordern, Stellung zu dieser Beanstandung zu nehmen, dabei den Kundenkontakt möglichst genau zu beschreiben sowie den Kundenkontakt belegende Unterlagen wie etwa Rechnungen zu übermitteln
und
C.) die Stellungnahme samt eventueller Belege an mich weiterzuleiten.

Im Einzelnen:

zu a.) Pflicht zur Prüfung des Kundenkontaktes auf Plausibilität

2.)
Es wird seitens des Antragstellers ausgeschlossen, dass es sich beim Rezensenten, um einen Mitarbeiter oder ehemaligen Mitarbeiter handelt.

Auf diese Beanstandung hin sind Sie zur Prüfung des Kundenkontaktes verpflichtet, ganz unabhängig davon, ob die Bewertung eventuell inhaltlich zulässig ist.

Mit Urteil vom 01.03.2016 (VI ZR 34/15) hat der Bundesgerichtshof bezüglich der Prüfpflichten eines Bewertungsportalbetreibers entschieden, dass im Falle des Bestreitens der beruflichen Verbindung des Verfassers mit dem bewer>

Diese Prüfpflichten bestehen bei allen Bewertungen und nicht nur bei offensichtlich rechtswidrigen oder inhaltlich eventuell zulässigen Bewertungen. Denn unwahre Tatsachenbehauptungen können für den Portalbetreiber niemals of>
ZR 93/10 – Blogger; BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass jede Meinungsäußerung bezüglich eines Geschäftsbetrieb>

zu b.) Sofortige Löschung bei ausbleibender Stellungnahme oder unplausibeler-
scheinendem Kundenkontakt
Sollte sich der Verfasser zurückmelden, so fordere ich Sie bereits jetzt auf, mir diese Stellungnahme unverzüglich per E-Mail weiterzuleiten. Hierzu sind Sie verpflichtet (so BGH, aaO)

Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, ist die Bewertung samt aller Notenbewertungen als rechtswidrig einzustufen und die Veröffentlichung unverzüglich zu unterlassen (BGH, aaO.; OLG München: Urteil vom 17.10.2014 – 18 W 1933/>

Wir haben uns eine Frist bis zum 10.10.2023 notiert.

Desweitern bitte ich von Ihrer Bitte der “Flaggen URL “Abstand zu halten, da dieses eine unzulässige Verzögerung des Prüfverfahrens darstellen würde.

Die Übermittlung der von uns übermittelten URL zur Bewertung ist hier ausreichend und die benötigten Informationen zur schnellen Bearbeitung Ihrerseits dort auch auffindbar.

Beachten Sie hier auch wieder das Urteil (BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10)
Und das Urteil LG Hamburg v. 24.03.2017 – Az.: 324 O 148/16